Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen: Wann kann ich meine Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen überlassen?

Die Corona-Krise stellt viele Betriebe vor bislang ungekannte Probleme. In großer Zahl werden Aufträge storniert oder geplante Investitionen verschoben. Die Auftragsflaute führt dazu, dass viele Branchen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken müssen. Eine mögliche Alternative ist das Überlassen von Arbeitnehmern zwischen Unternehmen selbst.

Wenn Gastronomiemitarbeiter Regale einräumen

Das bekannteste Beispiel dieser Form von Kooperation stammt aus dem Frühjahr 2020. Weil wegen des Lockdowns die Restaurants geschlossen blieben, entschied sich McDonald‘s zur Zusammenarbeit mit Aldi. Denn Aldi wiederum benötigte dringend Personal, das beim Auffüllen der Regale half. Beim Discounter wurden die Mitarbeiter zu den bei ALDI geltenden, üblichen Konditionen befristet eingestellt. Nach dem Einsatz konnten sie wieder zu McDonald’s zurückkehren.

Kurzarbeit muss nicht die beste Lösung sein

Kurzarbeit hilft den Unternehmen, ihre Kosten auch bei schwieriger Auftragslage kurzfristig in den Griff zu bekommen. Aber Kurzarbeit hat auch Nachteile. Mitarbeiter, die eben noch Vollzeit gearbeitet haben, müssen mit einem Mehr an Freizeit erst einmal zurechtkommen. Das geht die ersten Wochen noch relativ einfach, aber früher oder später wird die geregelte und sinnstiftende Beschäftigung vermisst. Zudem müssen die Mitarbeiter auf einen beträchtlichen Teil des Gehalts verzichten.

Andererseits gibt es Unternehmen, wie das Beispiel Aldi zeigt, die trotz Corona-Krise sehr viel oder sogar zu viel zu tun haben. Eine elegante Lösung wäre es, wenn die Mitarbeiter eines Unternehmens mit Minderarbeit über eine gewisse Zeit in dem Unternehmen mit Arbeitskräftemangel arbeiten würden. Das käme nicht nur beiden Unternehmen, sondern auch den jeweiligen Mitarbeitern zugute.

Aber geht das so einfach?

Wie ist die Rechtslage beim Überlassen von Arbeitsnehmern?

Grundsätzlich ist Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) klar geregelt – und nicht ohne eine spezielle Erlaubnis machbar. Wegen der aktuellen Corona-Krise hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Ausnahme von der Regel jedoch für möglich. Dazu schreibt das BMAS auf seiner Homepage (Stand 05.11.2020):

„Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.“

Worauf bezieht sich das BMAS bei seiner Einschätzung?

Das BMAS bezieht sich bei der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung unter Unternehmen auf § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. „Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden“, heißt es der Website des Ministeriums. Zugleich schränkt das BMAS ein, dass die „Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden“ nicht erlaubt sei und verweist dabei auf die Baubetriebe-Verordnung.

Was heißt das für Ihr Unternehmen?

Wenn Sie Unternehmen kennen, die einen akuten Arbeitskräftemangel haben, könnten Ihre Mitarbeiter möglicherweise dort aushelfen. Das gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen in kritischen Bereichen wie etwa der Logistik handelt.

Bevor Sie eine solche Kooperation eingehen, sollten Sie aber unbedingt fachlichen Rat einholen. Gerade Unternehmen, die wie Personalprojekt LE gleichermaßen in der Personalberatung und der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, können Sie fachlich gut beraten. Eine solche Beratung hilft Ihnen auch, mögliche Probleme mit der Arbeitsagentur zu vermeiden.

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